Klimaschutz in der Bauleitplanung und in Quartieren
Inhaltliche Beschreibung
Das Allgemeine Städtebaurecht bietet den Gemeinden einen Katalog an Möglichkeiten zur Darstellung in Flächennutzungsplänen und Festsetzungen in Bebauungsplänen. § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) enthalten die Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung. Wobei der Grundsatz nach § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Zu den wesentlichen Regelungsmöglichkeiten gehören:
- Darstellung in Flächennutzungsplänen zur Ausstattung des Gemeindegebietes mit Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c BauGB)
- Aufstellung räumlicher oder sachlicher Teilflächennutzungspläne für Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (§ 5 Abs. 2b BauGB)
- Festsetzungen in einem Bebauungsplan z. B. von Versorgungsflächen einschließlich Anlagen für erneuerbare Energien oder für Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
- Maßnahmen bei der Errichtung von Gebäuden und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB)
- Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag, etwa wie die Errichtung und Nutzung von Anlagen der erneuerbaren Energien und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder die energetische Gebäudequalität (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 BauGB)
- Sonderregelungen zur Windenergie (§ 249 BauGB)
Möglichkeiten ergeben sich auch bei der Entwicklung von Quartierskonzepten oder von Klimaschutzkonzepten der Gemeinden. Aus den städtebaulichen Entwicklungskonzepten können die vg. Möglichkeiten abgeleitet werden, die in der Bauleitplanung als Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen sind.
Zeitlicher Bezug
mittel- bis langfristig
Räumlicher Bezug
Gemeindegebiet, in dem Flächennutzungspläne und Bebauungspläne aufgestellt werden
Akteure
Energieministerium M-V, Gemeinden
Kosten & Finanzierung
Fördermöglichkeiten bestehen beim Bund und beim Land über ELER und EFRE




